Steuern Aktuell
Steuerliche Informationen zum Jahreswechsel 2012
Zum 1. Januar 2012 sind wieder - wie praktisch zu jedem Neujahrstag - einige gravierende Änderungen im Steuerrecht vorgenommen worden. Arbeitnehmer können sich über eine kleine Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages um 80 Euro freuen, die bereits rückwirkend für das Jahr 2011 gewährt wird. Diese Änderung ist Teil des umfangreichen Paketes von Steueränderungen . Nachstehend werden daher nur ein paar wichtige Steueränderungen dargestellt.
Dabei kann diese Zusammenfassung nur einen Überblick über die wesentlichen Änderungen geben. Weitere Informationen geben wir Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch in unserer Kanzlei. Bitte beachten Sie auch unsere monatlich erstellten Seiten mit aktuellen Informationen.
Folgende Themen lesen Sie im Einzelnen:
Alle Steuerpflichtigen
• Änderungen bei den steuerfreien Einnahmen
• Änderung bei der Ehegattenveranlagung
• Verrechnung von Erstattungen und Aufwendungen bei gleichartigen Sonderausgaben im gleichen Jahr
• Verstärkter Einsatz moderner Informationstechnik
• Bagatellgrenze bei Gebühren für verbindliche Auskünfte
• Rechtsverordnung für den Nachweis von Krankheitskosten
• Erleichterter Spendennachweis bei Katastrophenfällen
Weitere Änderungen
Eltern
• Kinderbetreuungskosten zukünftig einheitlich abziehbar
• Wegfall der Einkünftegrenze bei volljährigen Kindern
Kapitalanleger
• Keine Einbeziehung abgeltend besteuerter Einkünfte bei zumutbarer Belastung und beim Spendenabzug
Unternehmer
• Geringere Anforderungen an elektronisch übermittelte Rechnungen
• Betriebsfortführungsfiktion bei Betriebsverpachtung und unterbrechung
• Einführung eines Feststellungsverfahrens für die Fortführungsklausel
Arbeitnehmer
• Anhebung des Arbeitnehmer Pauschbetrags
• Keine Pflichtveranlagung bei geringem Einkommen
• Änderung bei der Berechnung der Entfernungspauschale
Immobilien
• Verbilligte Vermietung an Angehörige
• Änderungen im Bewertungsrecht
Haben Sie Fragen oder wünschen Sie einen Beratungstermin? Rufen Sie uns an oder senden Sie eine E-Mail.
ALLE STEUERPFLICHTIGEN
Änderungen bei den steuerfreien Einnahmen
Stipendien waren bislang steuerfrei, wenn sie unmittelbar aus öffentlichen Mitteln geleistet wurden. Zukünftig sind auch Zahlungen z. B. aus EU-Förderprogrammen, die lediglich mittelbar dem privilegierten Zweck zugute kommen, steuerfrei.
Einige andere Befreiungstatbestände, für die kein Bedarf mehr besteht, wurden aufgehoben:
• Entschädigungszahlungen an ehemalige deutsche Kriegsgefangene
• Zinsen aus Schuldbuchforderungen aus dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz
• Zahlung von Ehrensold
• Unterhalts- und Maßnahmebeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungs-förderungsgesetz
• Bergmannsprämien
• Zuwendungen ehemaliger Alliierter Besatzungssoldaten an ihre Ehefrauen
Änderung bei der Ehegattenveranlagung
Das Veranlagungswahlrecht für Ehegatten wird neu geordnet. Bislang gab es sieben Veranlagungsarten (Einzelveranlagung mit Grund Tarif, Verwitweten-Splitting oder Sonder-Splitting im Trennungsjahr, Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting, getrennte Veranlagung mit Grund Tarif, besondere Veranlagung mit Grund Tarif oder Verwitweten-Splitting), künftig nur Einzel oder Zusammenveranlagung. Die Wahl der Veranlagungsart ist für je einen Veranlagungszeitraum bindend und kann nachträglich nur geändert werden, wenn:
• der Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
• die Änderung bis zur Bestandskraft des Änderungs oder Berichtigungsbescheides schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
• sich bei Änderung der Veranlagungsart insgesamt weniger Steuern ergeben.
Die bisher mögliche freie (steueroptimale) Verteilung von Kosten entfällt. Künftig werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a den Ehegatten jeweils zur Hälfte zugerechnet oder die Ehegatten beantragen eine Zurechnung entsprechend der wirtschaftlichen Belastung.
Die zumutbare Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen wird künftig nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte eines jeden Ehegatten bestimmt und nicht wie bisher bei der getrennten Veranlagung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten.
Die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung entfällt.
Das Verwitweten-Splitting kann künftig durch die Einzelveranlagung erreicht werden.
Die Änderungen gelten ab der Steuererklärung für 2013.
Verrechnung von Erstattungen und Aufwendungen bei gleichartigen Sonderausgaben im gleichen Jahr
Werden Aufwendungen zur Rentenversicherung, privaten Basisaltersvorsorge, Kranken und Pflegeversicherung erstattet, ist ab 2011 die Erstattung mit im gleichen Veranlagungszeitraum geleisteten gleichartigen Aufwendungen zu verrechnen. Dabei werden steuerfreie Zuschüsse zu Basiskranken und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträgen mit den erstatteten Aufwendungen gleichgestellt. Ein danach sich bei den Aufwendungen für voll absetzbare Kranken und Pflegeversicherungsbeiträge und Kirchensteuer ergebender Erstattungsüberhang ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.
Erstattungsüberhänge zu Beiträgen, die wie Arbeitslosen oder Haftpflichtversicherung nur begrenzt auf Höchstbeträge angesetzt werden, werden dem Gesamtbetrag der Einkünfte nicht hinzugerechnet.
Beispiele:
Eine Erstattung bei der Haftpflichtversicherung ist mit den Aufwendungen für eine Unfallversicherung im gleichen Jahr zu verrechnen, wobei ein danach verbleibender Erstattungsüberhang nicht zum Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet wird.
Ein Erstattungsüberhang nach jahresbezogener Verrechnung bei der Kirchensteuer ist bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte hinzuzurechnen.
Verstärkter Einsatz moderner Informationstechnik
Künftig sollen alle dafür geeigneten Verwaltungsangelegenheiten möglichst abschließend über das Internet elektronisch erledigt werden können. Papierbasierte Verfahrensabläufe sollen soweit wie möglich durch elektronische Kommunikation ersetzt werden.
• Die Erklärung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer soll – wie die Körperschaftsteuererklärung – ab 2014 in elektronischer Form erfolgen können.
• Gerichte, Behörden und Notare können im Rahmen ihrer Anzeigepflichten bei der Beurkundung eines Grundstücksgeschäfts die Veräußerungsanzeigen und Verträge elektronisch übermitteln.
• Andere sichere Verfahren zur Übermittlung von Steuererklärungen neben der qualifizierten elektronischen Signatur werden über den 31. Dezember 2011 hinaus zugelassen.
Bagatellgrenze bei Gebühren für verbindliche Auskünfte
Insbesondere im Vorfeld einer Investitionsentscheidung wollen sich Investoren Rechtssicherheit über die damit verbundenen steuerlichen Folgen verschaffen. Taugliches Mittel dafür ist ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft erhebt das Finanzamt Gebühren, die sich nach dem Gegenstandswert bemessen. Maßgebend ist die steuerliche Auswirkung des dargelegten Sachverhalts, nicht die Investitionssumme oder die Summe der Betriebsausgaben/Werbungskosten. Der Gegenstandswert beträgt bislang mindestens 5.000 €, maximal 30 Mio. €. Die Gebühr beträgt damit mindestens 121 €, höchstens 91.456 €.
Die Gebührenpflicht soll ab Verkündung auf wesentliche und aufwändige Fälle beschränkt und bei Bagatellfällen auf eine entsprechende Kostenbelastung verzichtet werden. Wann ein wesentlicher und aufwändiger Fall vorliegt, bemisst sich weiter nach der Höhe des Gegenstandswerts. Es bleibt bei der Begrenzung auf einen Gegenstandswert von 30 Mio. €. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000 €, fallen keine Gebühren an.
Auch künftig kann die Gebühr nach dem Zeitwert bemessen werden, wenn der Gegenstandswert nicht geschätzt werden kann. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.
Rechtsverordnung für den Nachweis von Krankheitskosten
Die Einzelheiten des Nachweises von Krankheitskosten werden für alle offenen Fälle abweichend von der Rechtsprechung gesetzlich geregelt.
Die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten muss nachgewiesen werden durch:
• eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers oder
• ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für bestimmte Anordnungen, wie Bade- oder Heilkuren, psychotherapeutische Behandlungen, medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringungen, notwendige Betreuungen durch eine Begleitperson, medizinische Hilfsmittel, die allgemeine Gebrauchsgegenstände sind oder wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie Frisch- und Trockenzellenbehandlungen.
Der Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein.
Erleichterter Spendennachweis bei Katastrophenfällen
Für Spendenzahlungen in Katastrophenfällen wird das vereinfachte Nachweisverfahren um einzelne Maßnahmen, die bisher nur in Verwaltungserlassen geregelt waren, erweitert.
Dabei geht es um Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen, die bereits vor der Einrichtung eines Sonderkontos den Zuwendungsempfänger erreichen oder zu denen ein nicht steuerbegünstigter Spendensammler aufgerufen hatte und von diesem an den endgültigen Zuwendungsempfänger weitergeleitet wurden. Der Spender soll auch in den letztgenannten Fällen seine Zuwendung als Sonderausgabe steuerlich geltend machen können.
WEITERE ÄNDERUNGEN
Meldung von Auslandssachverhalten
Bei der Gründung und dem Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland gilt bisher eine Meldepflicht von einem Monat nach Eintritt des Ereignisses. Künftig reicht es aus, das Finanzamt innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem das meldepflichtige Ereignis eintritt, zu unterrichten. Nach der neuen Fristenregelung werden derartige Meldungen somit nur noch einmal jährlich erforderlich.
Genossenschaften
Weil Genossenschaften ihre Mitglieder kennen und sie somit Steuerbefreiungstatbestände (Nichtveranlagungsbescheinigungen, Freistellungsaufträge) im Abzugsverfahren prüfen können, sollen künftig bereits die Genossenschaften vom Steuerabzug Abstand nehmen. Damit werden Erstattungsverfahren vermieden.
ELTERN
Kinderbetreuungskosten zukünftig einheitlich abziehbar
Ab dem 1.1.2012 sind Kinderbetreuungskosten nicht mehr wie Werbungskosten/Betriebsausgaben abziehbar, sondern werden einheitlich steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt. An der Höhe der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen (zwei Drittel, bis zu 4.000 € pro Kind) ändert sich nichts.
Vorteil für Eltern: Es kommt nicht mehr auf das Vorliegen persönlicher Anspruchsvoraussetzungen (Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung) an, und diese müssen dementsprechend auch nicht mehr nachgewiesen werden.
Möglicher Nachteil für berufstätige Eltern: Betreuungskosten mindern als Sonderausgaben nicht mehr die Einkünfte. Da die Einkünfte oftmals Grundlage für Kindergarten-Gebührenordnungen sind, können sich die Kindergartengebühren erhöhen.
Wegfall der Einkünftegrenze bei volljährigen Kindern
Kindergeld und steuerliche Vergünstigungen wie Kinderfreibeträge, Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung, Schulgeld oder Riesterzulagen werden bei volljährigen Kindern ab Veranlagungszeitraum 2012 ohne Einkommensgrenze gewährt. Dementsprechend verzichten Familienkasse und Finanzamt bei der Festsetzung des Kindergelds oder der steuerlichen Berücksichtigung der volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kinder zukünftig auf eine Einkommensprüfung, die Eltern müssen sowohl im Rahmen des Kindergeldantrags als auch bei der Einkommensteuererklärung die Einkünfte und Bezüge ihrer volljährigen Kinder nicht mehr detailliert ermitteln und angeben.
Eine schädliche Erwerbstätigkeit kann nur noch nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausübung und eines Erststudiums oder in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten vorliegen, oder wenn eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann. Unschädlich ist aber, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter 20 Stunden liegt oder es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bzw. einen sog. Ein Euro Job handelt.
KAPITALANLEGER
Keine Einbeziehung abgeltend besteuerter Einkünfte bei zumutbarer Belastung und beim Spendenabzug
Abgeltend besteuerte Kapitaleinkünfte werden bei der Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung sowie des Höchstbetrags für das Spendenabzugsvolumen nicht mehr einbezogen. Damit soll u. .a eine Benachteiligung von Rentnern und Pensionären, die Kapitaleinkünfte beziehen, ab 1.1.2012 vermieden werden. Die abgeltend besteuerten Einkünfte müssen dann in der Steuererklärung nicht mehr angegeben werden.
UNTERNEHMER
Geringere Anforderungen an elektronisch übermittelte Rechnungen
Bisher gibt es für auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen hohe technische Anforderungen.
Zukünftig können auch elektronische Rechnungen, die z. B. per E-Mail, als PDF- oder Textdatei (als E-Mail-Anhang oder Web-Download) übermittelt werden, zum Vorsteuerabzug berechtigen, ohne dass es einer Signatur bedarf.
Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Hierunter fallen Rechnungen, die per E-Mail, im EDI-Verfahren, als PDF- oder Textdatei, per Computer-Telefax oder Fax-Server (nicht aber Standard-Telefax) oder im Wege des Datenträgeraustauschs übermittelt werden.
Zu gewährleisten sind die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit.
Unter Echtheit der Herkunft ist die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers zu verstehen. Der Inhalt ist unversehrt, wenn die erforderlichen Angaben unverändert sind.
Es sind keine technischen Verfahren, z. B. Signatur, mehr vorgegeben, die die Unternehmen verwenden müssen. Selbst die Übermittlung als schlichte E-Mail ohne Signatur reicht aus. Jeder Unternehmer muss festlegen, in welcher Weise er die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet. Dafür reicht es beispielsweise schon, die Rechnung mit der Bestellung und dem Lieferschein zu vergleichen.
Die Inhalts- und Formatierungsdaten der elektronischen Rechnung sind auf einem unveränderbaren Datenträger zu speichern. Der Originalzustand der übermittelten Daten muss erkennbar sein.
Die vorgenannten Änderungen sind erstmals auf Rechnungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 ausgestellt werden, sofern die zugrunde liegenden Umsätze nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt werden.
Betriebsfortführungsfiktion bei Betriebsverpachtung und -unterbrechung
Bei einer Betriebsunterbrechung oder Betriebsverpachtung im Ganzen gilt zukünftig der Betrieb solange als fortgeführt, bis dem Finanzamt eine ausdrückliche Aufgabeerklärung eingereicht wird.
Damit werden die gesetzlichen Voraussetzungen für Fälle einer schleichenden Betriebsaufgabe bei verpachteten und ruhenden Gewerbebetrieben eindeutig normiert und die Besteuerung stiller Reserven sichergestellt. Der Steuerpflichtige kann eine Betriebsaufgabe zu einem von ihm bestimmten Zeitpunkt wählen, wenn die Erklärung spätestens drei Monate danach dem Finanzamt vorliegt.
Einführung eines Feststellungsverfahrens für die Fortführungsklausel
Die Steuerbefreiung für betriebliches Vermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird unter verschiedenen Bedingungen gewährt. Deren Einhaltung, z. B. die Lohnsummenbedingung, kann jedoch erst nach Ablauf der Behaltensfrist von fünf oder sieben Jahren abschließend geprüft werden. Künftig werden die Betriebsfinanzämter bestimmte dazu benötigte Besteuerungsmerkmale im Rahmen der ohnehin vorzunehmenden Bewertung der betrieblichen Einheiten gesondert feststellen. Bislang teilt das Betriebsfinanzamt die Ausgangslohnsumme und die Anzahl der Beschäftigten nur nachrichtlich dem anfordernden Finanzamt mit und stellt sie nicht förmlich fest.
Künftig zuständig für den Erlass des Feststellungsbescheids ist das Lage- oder Betriebsfinanzamt.
ARBEITNEHMER
Anhebung des Arbeitnehmer Pauschbetrags
Der Werbungskosten Pauschbetrag für Arbeitnehmer wird von bislang 920 € auf 1.000 € erhöht. Damit die Umsetzung bereits 2011 wirksam werden kann, wird der Erhöhungsbetrag von 80 € bei der Gehaltsabrechnung für Dezember 2011 berücksichtigt.
Hinweis für Elterngeldbezieher: Für vor dem 1.1.2012 geborene Kinder wird für die Ermittlung des Elterngeldes der alte Arbeitnehmer-Pauschbetrag zugrundegelegt.
Keine Pflichtveranlagung bei geringem Einkommen
Arbeitnehmer mit geringem Einkommen mussten bislang eine Steuererklärung abgeben, wenn die Mindestvorsorgepauschalen für die Kranken und Pflegeversicherung die tatsächlich zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen überstiegen. Diese Pflicht soll rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2010 zum Zwecke des Bürokratieabbaus bei einem Jahresarbeitslohn bis 10.200 € bzw. bei Zusammenveranlagung bis 19.400 € entfallen.
Änderung bei der Berechnung der Entfernungspauschale
Für die Günstigerprüfung zwischen Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es ab dem Veranlagungszeitraum 2012 zur Festschreibung des Jahresprinzips. Wer abwechselnd mit öffentlichen Verkehrsmitteln und dem Pkw zur Arbeit fährt, muss dies zukünftig nicht mehr täglich nachweisen. Die Finanzämter prüfen nur noch jahresbezogen, ob für den Steuerzahler die Pendlerpauschale oder die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten günstiger ist.
Die durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eröffnete Möglichkeit, durch tageweise Prüfung die Fahrpreise für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gesondert abzusetzen, soweit der Betrag die Entfernungspauschale überschreitet, besteht ab 1.1.2012 allerdings nicht mehr.
IMMOBILIEN
Verbilligte Vermietung an Angehörige
Die verbilligte Vermietung einer Wohnung gilt ab 1.1.2012 bereits dann als vollentgeltlich, wenn der Mietzins mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete beträgt. Ein über diesen Betrag hinausgehender Mietzins gilt als vollentgeltlich und berechtigt zum ungekürzten Werbungskostenabzug; ein unter diesem Betrag liegender Mietzins führt zu einer generellen Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil.
Die bislang in bestimmten Fällen notwendige Totalüberschussprognose entfällt dadurch.
Praxishinweis: Wer bisher zwischen 56 und 66 % der ortsüblichen Miete erhoben hat, sollte zur Vermeidung von Nachteilen eine Anpassung des Mietzinses ab 1.1.2012 auf mindestens 66 % der ortsüblichen Miete in Erwägung ziehen.
Änderungen im Bewertungsrecht
Bei der Bewertung von Erbbaugrundstücken muss oft auf Unterlagen zurückgegriffen werden, die nur der Erbbauberechtigte, nicht aber der Erbbaurechtsverpflichtete hat (z. B. Bruttogrundfläche, Nutzung und Ausstattung des Gebäudes). Deshalb wird der Erbbauberechtigte im Besteuerungsverfahren des Erbbaurechtsverpflichteten erklärungspflichtig und Beteiligter. Dasselbe gilt, wenn im Rahmen der Bewertung des Erbbaurechts vom Erbbaurechtsverpflichteten Angaben benötigt werden. Damit sind stets beide Beteiligte nebeneinander zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet.
Die Änderungen gelten für Bewertungsstichtage nach dem 30. Juni 2011.
Steuerberater Gera Exacta