Folgende Themen lesen Sie in den News 12/2011 im Einzelnen
Unternehmer/Beteiligungen
• Steuerabzug bei Bauleistungen: Folgebescheinigung beantragen
• Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 1.1.2012
• Wertpapiere eines Freiberuflers sind nur durch eindeutige Widmung als gewillkürtes Betriebsvermögen anzuerkennen
Arbeitgeber/Arbeitnehmer
• Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2012
• Kündigung wegen Verletzung der Meldepflicht bei Krankheit
• Auswirkungen eines Lohnsteuerklassenwechsels auf eine Nettolohnvereinbarung
Grundstückseigentümer/Mieter
• Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2012 bei verbilligter Vermietung
• Vorgaben zu Schönheitsreparaturen beschränken den persönlichen Bereich des Mieters und sind unzulässig
Umsatzsteuer
• Abgabe von standardisiert zubereiteten Speisen an einem Imbissstand mit nur behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
• Umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt ordnungsgemäßen Belegnachweis voraus
UNTERNEHMER/BETEILIGUNGEN
Steuerabzug bei Bauleistungen: Folgebescheinigung beantragen
Der Auftraggeber (Leistungsempfänger) einer Bauleistung ist verpflichtet, von der Gegenleistung 15 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Demzufolge darf der Empfänger der Bauleistung nur den um den Steuerabzug geminderten Preis an den Bauunternehmer auszahlen. Die Abzugsverpflichtung tritt ein, wenn der Empfänger der Bauleistung ein Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts (auch wenn er nur umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze tätigt) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. eine Gemeinde) ist.
Der Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger) muss den Steuerabzug nicht vor-nehmen, wenn
• der Bauunternehmer eine gültige, durch das Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegen kann oder
• die an den Bauunternehmer zu zahlende Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 Euro nicht übersteigt. Bei Leistungsempfängern, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze erbringen (Vermieter), erhöht sich diese Bagatellgrenze auf 15.000 Euro. Zur Ermittlung der Bagatellgrenzen sind alle im Kalenderjahr an den Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.
Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen sind auf unbeschränkte Zeit erteilte Freistellungsbescheinigungen nur für drei Jahre gültig. Eine Folgebescheinigung ist auszustellen, wenn der Antrag sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt wird.
Hinweis: Betroffene Bauunternehmer und Handwerker sollten ihre Bescheinigungen prüfen und ggf. noch in diesem Jahr einen neuen Antrag stellen.
Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 1.1.2012
Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 1994 sind die Jahresgesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers in ein Festgehalt (in der Regel mindestens 75 %) und in einen Tantiemeanteil (in der Regel höchstens 25 %) aufzuteilen. Der variable Tantiemeanteil ist in Relation zu dem erwarteten Durchschnittsgewinn auszudrücken.
Die Tantieme ist anlässlich jeder Gehaltsanpassung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Falls die Bezüge zuletzt im Jahre 2008 für die Jahre 2009 - 2011 festgelegt worden sind, muss noch vor dem 1.1.2012 eine Neuberechnung erfolgen. Dabei muss auch beachtet werden, dass die Gesamtbezüge im Einzelfall angemessen sind. So kann es notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen.
Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen.
Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.
Wertpapiere eines Freiberuflers sind nur durch eindeutige Widmung als gewill-kürtes Betriebsvermögen anzuerkennen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, unter welchen Bedingungen ein Freiberufler Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren geltend machen kann:
Zunächst müssen die Wertpapiere nach ihrer Art objektiv und subjektiv geeignet sein, dem Betrieb zu dienen und ihn zu fördern. Der Kauf darf nur aus betrieblichen Gründen erfolgen. Es reicht nicht aus, wenn es dem Freiberufler im Wesentlichen nur auf die Wertpapier-Erträge ankommt. Außerdem müssen die Wertpapiere durch einen verbindlichen Widmungsakt als Betriebsvermögen ausgewiesen werden. Dies muss unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert werden.
Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums hat diese Dokumentation in einer Form zu erfolgen, die Zweifel in Bezug auf die Zuordnung des Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen sowie deren Zeitpunkt ausschließt. Der Nachweis kann insbesondere durch eine zeitnahe schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt erbracht werden.
ARBEITGEBER/ARBEITNEHMER
Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 1. Januar 2012
Ab 1. Januar 2012 gelten voraussichtlich folgende Werte in der Sozialversicherung:
| 2012 jährlich € | 2011 jährlich € | 2012 monatlich € | 2011 monatlich € |
West |
Krankenversicherung | 45.900,00 | 44.550,00 | 3.825,00 | 3.712,50 |
Pflegeversicherung | 45.900,00 | 44.550,00 | 3.825,00 | 3.712,50 |
Rentenversicherung | 67.200,00 | 66.000,00 | 5.600,00 | 5.500,00 |
Arbeitslosenversicherung | 67.200,00 | 66.000,00 | 5.600,00 | 5.500,00 |
Ost |
Krankenversicherung | 45.900,00 | 44.550,00 | 3.825,00 | 3.712,50 |
Pflegeversicherung | 45.900,00 | 44.550,00 | 3.825,00 | 3.712,50 |
Rentenversicherung | 57.600,00 | 57.600,00 | 4.800,00 | 4.800,00 |
Arbeitslosenversicherung | 57.600,00 | 57.600,00 | 4.800,00 | 4.800,00 |
Die für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen betragen für die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherten Arbeitnehmer 50.850 € (monatlich 4.237,50 €). Für die bereits am 31.12.2002 in der Privaten Krankenversicherung versicherten Beschäftigten beträgt die Grenze 45.900 € (monatlich 3.825,00 €).
Kündigung wegen Verletzung der Meldepflicht bei Krankheit
Ein Vorarbeiter in der Flugzeuginnenreinigung war seit sechzehn Jahren für seinen Arbeitgeber tätig. In den letzten sechs Jahren fehlte er wiederholt krankheitsbedingt. In sieben Fällen hatte er seine Krankheiten trotz Abmahnung nicht unverzüglich angezeigt. Daher kündigte sein Arbeitgeber außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich.
Die außerordentliche Kündigung war unwirksam, weil ein wichtiger Grund fehlte.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. Als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung muss die wiederholte Verletzung der Meldepflicht als beharrliche Arbeitspflichtverletzung zu werten oder dadurch ein erheblicher Schaden entstanden sein.
Im entschiedenen Fall lagen über die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses zwischen den einzelnen Verstößen längere Zeiträume und es gab Krankheitszeiträume, in denen der Kläger seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Der Arbeitgeber musste daher nicht erwarten, dass der Arbeitnehmer jederzeit wieder seine Pflichten missachten werde.
Die ordentliche Kündigung aber war als verhaltensbedingte, sozial gerechtfertigte Kündigung wirksam.
Die Flugzeuginnenreinigung kann jeweils nur in einem engen zeitlichen Fenster erledigt werden. Dafür muss das eingeteilte Personal zu den vorgegebenen Zeiten erscheinen oder im Verhinderungsfall unverzüglich das Nichterscheinen mitteilen, damit der Arbeitgeber kurzfristig anderweitig den Personaleinsatz disponieren kann. Die wiederholt ausbleibende Mitteilung einer Arbeitsunfähigkeit verletzte die Geschäftsinteressen des Arbeitgebers in erheblicher Weise. Er ist bei seinem Geschäft auf verlässliche Mitarbeiter angewiesen. Diese Verlässlichkeit war nicht mehr gegeben. Die lange Beschäftigungsdauer bildete kein ausreichendes Gegengewicht für ein vorrangiges Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
(Quelle: Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts)
Auswirkungen eines Lohnsteuerklassenwechsels auf eine Nettolohnvereinbarung
Treffen Arbeitsvertragsparteien eine Nettolohnvereinbarung, so bleibt der Arbeitgeber grundsätzlich auch dann zur Zahlung des vereinbarten Nettolohns verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer die Steuerklasse wechselt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden.
Es ging um eine Arzthelferin, der ein Nettolohn von 1500 € zugesagt worden war. Zum damaligen Zeitpunkt wurde ihr Gehalt nach der Lohnsteuerklasse I versteuert. Anschließend heiratete sie, so dass sie in die Steuerklasse V wechselte. Für Januar und Februar 2009 führte die Arbeitgeberin Lohnsteuer nach der Steuerklasse V ab und zahlte der Klägerin den verbleibenden Nettobetrag aus, der aber unter 1.500 € lag. Die Klägerin machte die entsprechenden Nettolohndifferenzen geltend.
Die Arbeitgeberin argumentierte, wenn sie verpflichtet sei, auch bei der Lohnsteuerklasse V 1.500 € zu zahlen, würde sie durch den erhöhten Bruttolohn wirtschaftlich erheblich belastet und die Klägerin im Gegenzug unangemessen begünstigt. Die klagende Arbeitnehmerin hielt dem entgegen, die Beklagte sei unabhängig von der zu Grunde liegenden Steuerklasse verpflichtet, ihr monatlich 1.500 € netto zu zahlen. Der Arbeitsvertrag enthalte keinerlei Möglichkeit, ihr Nettogehalt zu reduzieren.
Das Landesarbeitsgericht schloss sich der Auffassung der Klägerin an.
GRUNDSTÜCKSEIGENTÜMER/MIETER
Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2012 bei verbilligter Vermietung
Bei verbilligter Vermietung von Wohnungen sowohl an Angehörige als auch an fremde Dritte beträgt die Grenze 66 % der ortsüblichen Marktmiete. Deshalb ist Folgendes zu beachten:
• Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete, dann sind die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Werbungskosten voll abzugsfähig.
• Liegt der Mietzins unterhalb von 66 % der ortsüblichen Marktmiete, können die Auf-wendungen nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung geltend gemacht werden.
Aus diesem Grund sollten bestehende Mietverträge kurzfristig darauf geprüft werden, ob sie den üblichen Konditionen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Dies gilt auch für die zu zahlenden Nebenkosten. Insbesondere sollte die Höhe der Miete geprüft und zum 1.1.2012 ggf. angepasst werden. Dabei empfiehlt es sich, nicht bis an die äußersten Grenzen heranzugehen. Eine Totalüberschussprognose ist in allen Fällen nicht mehr erforderlich.
Der Mietvertrag muss insbesondere bei Vermietung an Angehörige einem Fremdvergleich (Vermietung an fremde Dritte) standhalten, weil er sonst steuerrechtlich nicht anerkannt wird.
Vorgaben zu Schönheitsreparaturen beschränken den persönlichen Bereich des Mieters und sind unzulässig
Die Rechtsprechung ist voller Entscheidungen über Klauseln in Mieterverträgen. Das Landgericht Freiburg hatte darüber zu befinden, ob die Vorgabe wirksam sei, dass ein Mieter nur nach Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart bei Schönheitsreparaturen erheblich abweichen darf.
Das Gericht sah eine solche Klausel als unzulässig an. Die Klausel sei unklar und benachteilige den Mieter in unangemessener Art und Weise. Dies hat zur Folge, dass die gesamte Klausel, mit der die Pflicht zu Schönheitsreparaturen vom Mieter auf den Vermieter übertragen wird, keine Anwendung mehr findet. Denn dadurch wäre der Mieter zu sehr in seinem persönlichen Lebensbereich eingeschränkt. Vermieter und Mieter sollten sich vor dem Hintergrund der zahlreichen Gerichtsentscheidungen die auf dem Markt angebotenen Musterverträge zur Vermeidung von Streitigkeiten sehr genau ansehen.
UMSATZSTEUER
Abgabe von standardisiert zubereiteten Speisen an einem Imbissstand mit nur behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
Der Bundesfinanzhof hat in einer weiteren Entscheidung bestätigt, dass die Abgabe von standardisiert zubereiteten Speisen an Imbissständen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen zur Verfügung stellt. Hierzu zählen die Verkaufstheke, um den Imbissstand laufende Ablagebretter und weitere Ablagemöglichkeiten ohne Sitzgelegenheiten. Stellt der Unternehmer (auch) Tische mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung, muss er die Umsätze trennen in Außer-Haus-Verkauf und Verzehr an behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen (ermäßigter Steuersatz) und Verzehr an Tischen mit Sitzgelegenheit (voller Steuersatz). Fehlt es an geeigneten Aufzeichnungen, kann der Umsatz, der auf die Speisen zum Verzehr an behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen und an Tischen mit Sitzgelegenheit entfällt, z. B. anhand der Plätze geschätzt werden.
Umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt ordnungsgemäßen Belegnachweis voraus
Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist regelmäßig nur umsatzsteuerfrei, wenn ihre Voraussetzungen durch ordnungsgemäße Belege nachgewiesen werden. Dies setzt u. a. voraus, dass in der Rechnung auf die Steuerfreiheit der Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung hingewiesen wird.
Holt der Abnehmer den Gegenstand selbst oder durch einen Beauftragten ab, muss der Abholende versichern, den Gegenstand in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu verbringen. Diese Erklärung muss gegenüber dem leistenden Unternehmer abgegeben werden. Eine Erklärung, die gegenüber einer dritten Person abgegeben wird und den leistenden Unternehmer nicht namentlich bezeichnet, reicht jedenfalls nicht aus.
Sind die Belege z. B. im vorgenannten Umfang formell unvollständig, kommt eine Steuerfreiheit aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht in Betracht.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Steuerberater Gera Exacta