Steuerliche Informationen zum Jahreswechsel 2010
Nachfolgend möchten wir Sie über die wichtigsten steuerlichen Änderungen für Unterneher und Privatpersonen zum Jahreswechsel 2010 informieren.
Dabei kann diese Zusammenfassung nur einen Überblick über die wesentlichen Änderungen geben. Weitere Informationen geben wir Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch in unserer Kanzlei. Bitte beachten Sie auch unsere monatlich erstellten Seiten mit aktuellen Informationen.
Unternehmer
BilMoG (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) / Mittelstandsentlastungsgesetz
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) wurde das HGB umfangreich reformiert. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das deutsche Bilanzrecht zu einer Alternative zu den internationalen Rechnungslegungsvorschriften ( IFRS ) ausgestaltet werden und vor allem eine vergleichsweise weniger aufwändige und einfachere Alternative zur Nutzung eines modernen Bilanzrechts für kleinere und mittlere Betriebe sein.
Durch das BilMoG soll der Informationsgehalt des Jahresabschlusses erhöht werden. Die Kapitalstruktur und die Finanzlage des bilanzierenden Unternehmens soll für den Betrachter transparenter werden.
Das Gesetz ist erstmals ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden – kann freiwillig aber bereits auch für Geschäftsjahre angewandt werden, die nach dem 31.12.2008 enden.
Neue Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisregeln
Die wesentlichen Änderungen sind:
· Für entgeltlich erworbene Geschäfts- und Firmenwerte besteht zukünftig eine Aktivierungspflicht.
· Die Herstellungskosten von selbst erstellten immateriellen Wirtschaftsgütern (u. a . Patente, Know-how), können zukünftig in der Bilanz aktiviert werden, es besteht insofern ein Aktivierungswahlrecht.
· Auf der anderen Seite dürfen Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes zukünftig nicht mehr als Bilanzierungshilfe aktiviert werden.
· Das sogenannte Abschreibungswahlrecht bei nur vorübergehender Wertminderung entfällt bei den Sachanlagen. Das Wahlrecht zur Beibehaltung des (falschen) Wertes entfällt auch bei den Finanzanlagen. Auch werden „Abschreibungen wegen zukünftiger Wertschwankungen“ und „Abschreibungen im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Betrachtung“ bald der Vergangenheit angehören.
· Latente Steuern sind nur von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften und von haftungsbeschränkten Personengesellschaften (z.B. KG) nach dem „bilanzorientierten Konzept“ zu ermitteln.
· Generell wird die bisher geltende sogenannte umgekehrte Maßgeblichkeit aufgegeben. Dieser Grundsatz bedeutet, dass steuerliche Wahlrechte in Übereinstimmung mit dem Ansatz in der Handelsbilanz auszuüben sind. Insofern entfällt zukünftig auch die Position „Sonderposten mit Rücklageanteil“ auf der Passivseite der Bilanz .Durch die Aufgabe wird sich die Steuerbilanz des Unternehmens inhaltlich immer mehr von der Handelsbilanz entfernen.
· Im Bereich der Rückstellungen sind die Verpflichtungen generell mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Dabei sind Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen. Längerfristige Rückstellungen müssen abgezinst werden. Aufwandsrückstellungen dürfen nicht mehr bilanziert werden. Steuerrechtlich hat das BilMoG keine Auswirkungen auf Rückstellungen. Die handelsrechtlichen und die steuerlichen Wertansätze gleichen sich vielmehr an.
· Das Bilden von Bewertungseinheiten, also die gemeinsame Betrachtung von Vermögenswerten und Schulden oder schwebenden Geschäften, wird vorgeschrieben.
· Die Herstellungskosten in der Handelsbilanz sind um die Positionen Materialkosten, Fertigungsgemeinkosten und um Abschreibungen auf das Anlagevermögen (soweit diese der Herstellung zuzurechnen sind) zu erweitern. Sie nähern sich damit dem Mindestwert der steuerlichen Herstellungskosten.
Mit dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes wird mit Traditionen gebrochen, die über Jahrzehnte das handelsrechtliche Denken prägten. Die Aufgabe der umgekehrten Maßgeblichkeit, die Änderungen hinsichtlich Realitions- und Anschaffungskostenprinzip und die „Verwässerung“ des Vorsichtsprinzips sind der Preis für den höheren Informationsgehalt. Auch durch die Aufgabe nicht mehr zeitgemäßer Wahlrechte ist ein deutlicher Schritt in Richtung der modernen internationalen Rechnungslegung gelungen.
Trotz aller durchgreifenden Änderungen wird dennoch der handelsrechtliche Jahresabschluss unverändert seine Funktion behalten. Er ist und bleibt der Ausgangspunkt für die steuerliche Gewinnermittlung und nach ihm bemisst sich die mögliche Ausschüttung von Gewinnen.
Größenklassen für Kapitalgesellschaften und Einzelunternehmer
Die Größenklassen für die Bestimmung der Informationspflichten einzelner Unternehmen werden um 20 Prozent angehoben. Diese entscheiden darüber, welche Informationspflichten ein Unternehmen erfüllen muss. Als kleine Kapitalgesellschaft gilt künftig z.B. eine GmbH, die nicht mehr als rd. 4,8 Mio. € Bilanzsumme, ca. 9,8 Mio. € Umsatzerlöse, bzw. 50 Arbeitnehmer hat. Mittelgroß ist eine Kapitalgesellschaft dann, wenn die Bilanzsumme rd. 19,2 Mio. €, die Umsatzerlöse ca. 38,5 Mio. € bzw. 250 Arbeitnehmer nicht überschritten werden. Mit dem Mittelstandsentlastungsgesetz wurden mittelständische Einzelkaufleute zudem von „vermeidbarem Bilanzierungsaufwand“ entlastet. Wenn die Schwellenwerte von 0,5 Mio. € Umsatz und € 50.000,- Gewinn nicht überschritten werden, ist ein Einzelkaufmann von der Verpflichtung zur Buchführung, Inventur und Bilanzierung nach handelsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften befreit.
Konjunkturpakete I + II / Bürgerentlastungsgesetz / Wachstumsbeschleunigungsgesetz
· Die Möglichkeit der Sonderabschreibungen für kleinere und mittlere Unternehmen wurde verbessert. Die Grenze für Betriebsvermögen wurde um € 100.000,- auf € 335.000,- erhöht (bilanzierende Unternehmer). Die Gewinngrenze für Einnahmen – Überschussrechner wurde von € 100.000,- auf € 200.000,- erhöht. Konjunkturpaket I – gültig ab 01.01.2009 –
· Einführung einer degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 25 % zum 1. Januar 2009, zeitlich befristet für 2 Jahre (Sonderabschreibung) Konjunkturpaket I – gültig ab 01.01.2009 –
· Einführung einer Regelung zur Sofortabschreibung von Wirtschaftsgütern bis zu einem Betrag von € 410,- (GWG). Alternativ kann für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen € 150,- und € 1.000,- ein Sammelposten gebildet werden, der unabhängig vom Bestand des Sammelpostens mit 20 % jährlich abzuschreiben ist. Wachstumsbeschleunigungsgesetz – gültig ab 01.01.2010 –
· Der Umsatzsteuersatz bei Beherbergungsleistungen im Hotel –und Gastronomiegewerbe wird von 19 % auf 7 % gesenkt. Die Ermäßigung umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen. Der Umsatzsteuersatz für das Frühstück beträgt weiterhin 19%. Wachstumsbeschleunigungsgesetz – gültig ab 01.01.2010 –
· Reduzierung des gewerbesteuerlichen Hinzurechnungssatzes bei Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern von 65 % auf 50 % (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG). Wachstumsbeschleunigungsgesetz – gültig ab 01.01.2010 –
· Erleichterungen bei der sogenannten Zinsschranke, die die Abzugsfähigkeit von Zinsen beschränkt. Dauerhafte Erhöhung der Freigrenze bei der Zinsschranke auf € 3 Mio. Einführung des EBITDA zur Verstätigung des Zinsabzuges bei Konjunkturschwankungen. Wachstumsbeschleunigungsgesetz – gültig ab 01.01.2010 –
· Erleichterungen beim sog. Mantelkauf hinsichtlich Verlusten / Verlustvorträgen Wachstumsbeschleunigungsgesetz – gültig ab 01.01.2010 –
· Erleichterung bei der Grunderwerbsteuer durch Konzernklausel Wachstumsbeschleunigungsgesetz – gültig ab 01.01.2010 –
· Erleichterungen bei der Erbschaftsteuer (Verkürzung der Behaltensfrist / Absenkung der Lohnsumme / Neuer Tarif für Geschwister und Neffen). Die Erbschaftsteuersätze in der Steuerklasse II werden im Jahr 2010 von 30 bis 50 % auf 15 bis 43 % abgesenkt. Dadurch werden insbesondere Übertragungen zwischen Geschwistern und Geschwisterkindern entlastet. Wachstumsbeschleunigungsgesetz – gültig ab 01.01.2010 –
Mehrwertsteuer–Paket
Neue Grundregel beim Ort der sonstigen Leistung ab 2010
Ab dem 1. Januar 2010 sind im Umsatzsteuergesetz grundlegende Änderungen zu beachten. Insbesondere beim Leistungsort für sonstige Leistungen gegenüber Unternehmern kommt es zu wesentlichen Änderungen. War bisher der Sitz des leistenden Unternehmens für den Ort der Leistung maßgeblich, kommt es nun auch darauf an, wo der Leistungsempfänger (Auftraggeber) seinen Sitz hat. Damit wird eine Regelung, die bislang nur für bestimmte sogenannte Katalogleistungen als Ausnahme galt, zum neuen Grundsatz.
Dennoch wird es ab 2010 auch weiterhin Ausnahmen geben. Vom obigen Grundsatz abweichend sind folgende sonstige Leistungen zu beurteilen:
· Für Grundstückleistungen gilt der Belegenheitsort
· Bei kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, sportliche, unterhaltende und unterrichtende Leistungen ist der Tätigkeitsort maßgeblich
· Für Personenbeförderungen gilt der Ort des Bewirkens
· Bei Restaurations- und Verpflegungsleistungen ist der Ort, an dem sie tatsächlich erbracht werden, maßgeblich
· Bei der kurzfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln bis zu 30 Tagen ist für Zwecke der Umsatzsteuer auf den Ort, an dem das Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird, abzustellen.
Die Leistungen, die nach den neuen gesetzlichen Regelungen zu beurteilen sind, unterliegen innerhalb der Europäischen Union dem „reverse-charge-Verfahren“. Danach ermittelt der Rechnungsempfänger auf der Grundlage des anzuwendenden Steuersatzes seines Landes die Umsatzsteuer selbst, führt sie an das Finanzamt ab und zieht sie ggf. gleichzeitig als Vorsteuer ab, sofern bestimmte Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug von ihm erfüllt werden.
Diese Leistungen sind nun auch neben den innergemeinschaftlichen Lieferungen in einer Zusammenfassenden Meldung aufzunehmen. Bei Leistungen eines Unternehmers an Privatpersonen wird unverändert im Regelfall die sonstige Leistung dort erbracht, wo der leistende Unternehmer seinen Sitz oder seine Betriebsstätte hat.
Rechnungsstellung bei sonstigen Leistungen
Ab 1. Januar 2010 ist für sonstige Regelleistungen, für die kein Ausnahmetatbestand vorliegt, der Sitz des Auftraggebers (Leistungsempfängers) der Ort, an dem die Leistung erbracht wird, sofern Leistungen gegenüber einem Unternehmer erbracht werden.
Der Rechnungsaussteller muß nun darauf achten, dass er ordnungsgemäße Rechnungen ausstellt, die insbesondere die USt-Identifikationsnummer des Rechnungsempfängers enthalten und einen Hinweis auf das „reverse-charge Verfahren“, nach dem der Rechnungsempfänger in seinem Land nach dem dortigen Steuersatz die Umsatzsteuer abführt. Diese kann er dann ggf. gleichzeitig bei bestimmten Voraussetzungen als Vorsteuer in Anspruch nehmen.
Der Hinweis auf die Anwendung des reverse-Charge-Verfahrens und die Angabe der USt-Id-Nummer wird EU-weit zur Pflicht.
Umsatzsteuervoranmeldung und Zusammenfassende Meldung ab 2010
Bis zum 31.12.2009 enthielt die Zusammenfassende Meldung nur innergemeinschaftliche Lieferungen. Ab dem 1. Juli 2010 sind hier auch Leistungen anzugeben, die nach der neuen Grundregel im EU-Ausland steuerbar sind. Hierunter fallen die meisten innergemeinschaftlichen Leistungen, ausgenommen sind solche, für die eine Ausnahmeregel existiert.
Ab 2010 sind innergemeinschaftliche Lieferungen monatlich zu melden, statt wie bislang quartalsweise. Die Leistungen ins EU-Ausland sind hingegen quartalsweise zu melden – jeweils zum 25. des Folgemonats. Freiwillig kann auch eine monatliche Meldung erfolgen.
Die Leistungen, die in die Zusammenfassende Meldung aufgenommen werden, sind künftig auch gesondert in der Umsatzsteuervoranmeldung aufzuführen.
ELENA - Ab 01. Januar 2010 für alle Arbeitgeber Pflicht
Am 01.01.2010 wird „ELENA“ als neues und zusätzliches Meldeverfahren in Deutschland eingeführt. Mit einem verführerischen Mädchennamen ausgestattet, entpuppt es sich als nimmersattes datenverschlingendes Wesen. Selbst zum jetzigen Zeitpunkt wissen die Wenigsten, was dieses neue Meldeverfahren bedeuten soll und niemand kann den wirklichen Aufwand einschätzen.
ELENA steht für ELektronischer EntgeltNAchweis. Er soll in Zukunft das lästige Erstellen diverser Lohn-Bescheinigungen ersetzen, bringt aber erst einmal Mehraufwand für die Personalabteilungen bei Unternehmen und sonstigen Arbeitgebern. Denn dort müssen von Januar 2010 an jeden Monat Daten erhoben, erfasst und elektronisch versandt werden, die bisher im Rahmen der Lohnabrechnung keine Rolle spielten. Allein die so genannte "Ausfüllhilfe"*, die dazu unter www.das-elena-verfahren.de von den Sozialversicherungsträgern zur Verfügung gestellt wird, umfasst über 50 Seiten.
Mit ELENA muss der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer monatlich eine Meldung, ähnlich einer Verdienstbescheinigung, an die Zentrale Speicherstelle (ZSS) per Datenübermittlung schicken. Die ZSS speichert diese Daten sozusagen auf Vorrat. Muss ein Arbeitnehmer eine Leistung bei einer Behörde beantragen, gibt dieser mit einer Signaturkarte die Daten zum Abruf für das Amt frei, der Arbeitgeber wird nun nicht mehr herangezogen.
Mit ELENA werden sehr sensible Daten zu Arbeitsstunden und Verdienst, auch Abmahnungen, Krankzeiten, Streik und Aussperrung z.B. werden vorrätig gespeichert, somit auch für Arbeitnehmer, die eventuell nie eine Leistung bei einer Behörde beantragen.
Das geplante ELENA-Verfahren wird teilweise von Datenschützern kritisiert. Die millionenfache Sammlung von Arbeitnehmerdaten bei der Zentralen Speicherstelle sei eine unzulässige Datenspeicherung auf Vorrat, da nicht abzusehen sei, ob die Daten überhaupt jemals benötigt werden.
Außerdem werden Arbeitgeber in der Einführungsphase doppelt belastet, da vorerst trotz ELENA-Verfahren noch alle Bescheinigungen zusätzlich erstellt werden müssen.
Privatpersonen
Konjunkturpakete I + II / Bürgerentlastungsgesetz / Wachstumsbeschleunigungsgesetz / Jahressteuergesetz 2009
· Die Einkommensteuer wird in zwei Schritten gesenkt: Anhebung des Grundfreibetrages um € 170,- auf € 7.834,- rückwirkend ab 01.01.2009. Als Einstieg in den Abbau der sog. kalten Progression wurden die Tarifwerte ebenfalls rückwirkend ab 01.01.2009 um € 400,- nach rechts verschoben. Der Eingangssteuersatz wurde von 15 % auf 14 % ab 01.01.2009 gesenkt Konjunkturpaket II – gültig ab 01.01.2009.
Ab 01.01.2010 wird der Grundfreibetrag von € 7.834,- auf € 8004,- erhöht. Die übrigen Tarifwerte werden zum diesem Zeitpunkt um € 330,- nach rechts verschoben. Konjunkturpaket II – gültig ab 1.1.2010.
· Der Kinderfreibetrag wird je Kind von € 6.024,- auf € 7.008,- ab 2010 angehoben. Wachstumsbeschleunigungsgesetz – gültig ab 01.01.2010–
· Das Kindergeld wird ab 01.01.2010 um € 20,- je Kind erhöht. Wachstumsbeschleunigungsgesetz – gültig ab 01.01.2010–
· Verbesserte Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten
Der Höchstbetrag von 13.805 Euro für die im Rahmen des Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) abziehbaren Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten erhöht sich ab dem Jahr 2010 um die für den Unterhaltsempfänger übernommenen Beiträge zu einer Basiskranken- und einer Pflegepflichtversicherung.
· Erhöhte Absetzbarkeit der Rentenversicherung
Die Absetzbarkeit von Beträgen zur Basisversorgung im Alter (also zum Beispiel die gesetzliche Rentenversicherung, eine berufsständige Versorgung, die so genannte "Rürup-Rente") werden zu 70 % steuerfrei gestellt.
· Zertifizierung ermöglicht steuerliche Anerkennung
Diese Änderungen betreffen das Einkommensteuergesetz und das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz: Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde eine Zertifizierungspflicht für steuerlich geförderte Basisrentenverträge eingeführt. Das heißt: Die Beiträge zu einem Basisrentenvertrag können als Sonderausgabe nach § 10 des Einkommensteuergesetzes ab dem Veranlagungsjahr 2010 nur noch dann steuerlich anerkannt werden, wenn das Vertragsmuster von der Zertifizierungsstelle zertifiziert ist. Zertifizierungsstelle ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, ab dem 1. Juli 2010 das Bundeszentralamt für Steuern.
· Für Arbeitnehmer–Ehegatten wurde eine weitere Alternative für die Lohnsteuerklassenwahl eingefügt. Neben den Kombinationen IV/IV und III/V ist nunmehr auch das sog. Faktorverfahren auf Antrag möglich. Ab 2010 können somit berufstätige Ehepaare eine neue Steuerklasse "IV-Faktor /IV-Faktor" wählen. Dabei wird der steuerliche Ausgleichsanspruch der Ehegatten auf beide Partner verteilt. Jahressteuergesetz 2009 – gültig ab 01.01.2010-
· Ab 2010 können erstmalig alle existenzsichernden Vorsorgeaufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung auf sozialhilferechtlich gewährleistetem Leistungsniveau (Beiträge zur sog. Basiskrankenversicherung) als Sonderausgaben abgezogen werden. Chefarztbehandlung oder Einzelzimmer im Krankenhaus gehören allerdings nicht zu den Basisleistungen. Beiträge hierfür sind daher nur beschränkt abzugsfähig (zusammen mit Zahlungen an Unfall,- Haftpflicht- oder Arbeitslosenversicherungen). Auch können privat Krankenversicherte erstmals die Beiträge für mitversicherte Kinder steuerlich voll absetzen. Mit dem Gesetz wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgesetzes umgesetzt. Bürgerentlastungsgesetz – gültig ab 01.01.2010–
· Die Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen bei Instandhaltungs- und Modernisierungs-maßnahmen wurde ausgeweitet. Der Steuerbonus beträgt 20 % von € 6.000,- = € 1.200,-. Konjunkturpaket I – gültig ab 01.01.2009 –
· Erleichterungen bei der Erbschaftsteuer (Verkürzung der Behaltensfrist / Absenkung der Lohnsumme / Neuer Tarif für Geschwister und Neffen). Die Erbschaftsteuersätze in der Steuerklasse II werden im Jahr 2010 von 30 bis 50 % auf 15 bis 43 % abgesenkt. Dadurch werden insbesondere Übertragungen zwischen Geschwistern und Geschwisterkindern entlastet. Wachstumsbeschleunigungsgesetz – gültig ab 01.01.2010–
Abgeltungssteuer seit 2009 / Verschärfung ab 2010
Grundlagen
Mit Beginn des Jahres 2009 führte der Gesetzgeber in Deutschland die Abgeltungssteuer für Kapitalerträge ein, die in § 20 des Einkommensteuergesetzes geregelt wird. Per Definition zählt sie zu den sogenannten Quellensteuern, da der Steuerabzug bereits direkt am Entstehungsort vorgenommen wird. Einbehalten und weitergeleitet wird die Abgeltungssteuer direkt von dem betroffenen Geldinstitut oder unter bestimmten Voraussetzungen bereits vom Emittenten. Aus diesem Sachverhalt erklärt sich auch die Namensgebung. So gilt, durch die Einbehaltung der Kapitalertragssteuer an der Quelle, die Steuerpflicht bereits als abgegolten. Es bedarf daher keiner gesonderten Auflistung in der privaten Einkommensteuererklärung. Für gewerbliche Kapitalerträge entfällt diese Regelung. Dort sind etwaige Kapitalerträge weiterhin in der betrieblichen Steuererklärung auszuweisen.
Umfang der Abgeltungssteuer
Grundsätzlich umfasst die Abgeltungssteuer Gewinne aus privaten Verkäufen und Stillhaltergeschäften sowie Erträge und Veräußerungen aus Zinsen, Aktien, Kupons, Geschäftsanteilen, Termingeschäften, partiarischen Darlehen, Kapitallebensversicherungen und Derivaten. Für Rechtsübertragungen bei Renten, Grundschulden und Hypotheken fällt ebenfalls eine Abgeltungssteuer an. Mit Einführung der Abgeltungssteuer sind auch Geschäfte mit einer Haltungsdauer von unter einem Jahr grundsätzlich steuerpflichtig. Währungsgeschäfte sind von der Abgeltungssteuer ausgenommen und müssen daher weiterhin als privater Veräußerungsgewinn in der Steuererklärung aufgeführt werden. Eine separate Ausweisung über eine Jahresbescheinigung entfällt und muss gegebenenfalls direkt bei der jeweiligen Bank angefragt werden.
Besteuerung
Die Abgeltungssteuer umfasst 25% des erzielten Kapitalertrages. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5%. Ist der Steuerzahler zusätzlich in einer Kirche, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist, fallen ferner 9% bzw. 8% in Baden-Württemberg und Bayern der Abgeltungssteuer als Kirchensteuer an.
Durch Freistellungsaufträge besteht die Möglichkeit einen bestimmten Teil der Kapitalerträge vor dem Finanzamt zu bewahren. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese nicht in Tafelgeschäften erzielt wurden. Pro Person beträgt der sogenannte Sparer-Pauschbetrag 801 Euro. Für Ehepaare gilt ein gemeinsamer Freibetrag von 1602 Euro. Im Gegensatz zu dem bis dato geltenden Sparer Freibetrag ist mit Einführung der Abgeltungssteuer die Möglichkeit entfallen, Werbungskosten auch über den Pauschalbetrag hinaus anteilig geltend zu machen. Liegt eine Nichtveranlagungsbescheinigung vor, wird auf die Kapitalerträge keine Steuer erhoben.
Verschärfung ab 2010
Ausländische Versicherungsunternehmen müssen ab 2010 bei der Auszahlung von kapitalbildenden Lebensversicherungen die Kapitalertragsteuer von 25 % einbehalten und an das Finanzamt abführen, wenn sie eine Niederlassung in der Bundesrepublik unterhalten.
Die Regeln bei der Bargeldkontrolle und für Kontrollmitteilungen bei verdächtigen Unterlagen wurden verschärft.
Daneben wurden mit dem Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz erweiterte Mitwirkungspflichten und Aufbewahrungspflichten bei „Kontakten“ zu Steueroasen und/oder bei bestimmten hohen Einkünften – z.B. aus Kapitalvermögen ( > 500.000 EUR) eingeführt.
Steuerberater Gera Exacta